Was versteht man unter Denkmalschutz Abschreibung – AfA ?
Das Kürzel AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Es handelt sich um eine steuerlich relevante lineare Abschreibung auf Gebäude, die sowohl für vermietete Altbauten als auch für vermiete Neubauten in Anspruch genommen werden kann. Selbstnutzer können diese Form der Abschreibung allerdings nicht in Anspruch nehmen.
Welche Abschreibungen sind im Denkmalschutz möglich?
Bei denkmalgeschützten Gebäuden können jedoch sowohl Vermieter als auch Selbstnutzer die notwendigen Sanierungs- und Instandhaltungskosten steuerlich absetzen.
Vermieter können dabei 100 % der Kosten im Laufe von 12 Jahren absetzen (8 Jahre x 9 % und 4 Jahre x 7 %).
Selbstnutzer können 90 % der Kosten über 10 Jahre abschreiben (10 Jahre x 9 % jährlich).
Wie hoch ist die lineare AfA für Vermieter?
Bei einem denkmalgeschützten Gebäude können Sie den reinen Kaufpreis nach Abzug des Gebäudewertes jährlich mit 2 % oder 2,5 % abschreiben, je nach Baujahr des Gebäudes. Altbauten zu Wohnzwecken, die vor 1924 errichtet wurden, können über 40 Jahre zu 2,5 % pro Jahr abgeschrieben werden. Wohngebäude, die zwischen 1925 und 2022 erbaut wurden, können 50 Jahre lang zu je 2 % pro Jahr abgeschrieben werden. Neubauten, die ab 2023 fertiggestellt werden, dürfen linear zu 3 % jährlich abgeschrieben werden.
Welche Bedingungen müssen für die Denkmalschutz AfA erfüllt sein?
Für die Denkmalschutz Abschreibung gelten strenge Vorgaben. Grundsätzlich legt die jeweils zuständige Denkmalbehörde fest, welches Gebäude als Baudenkmal geführt wird, die Einstufung kann bei Bedarf auch auf Antrag erfolgen. Vor Beginn der Sanierungsarbeiten muss sich das Gebäude zudem bereits vollständig in Ihrem Besitz befinden und die Maßnahmen müssen mit der Behörde abgestimmt sein. Erst wenn die Denkmalbehörde ihr Einverständnis gibt, kann mit den Sanierungsarbeiten begonnen werden.


























